Hersteller von Smartphones müssen defekte Geräte auf Verlangen eines Verbrauchers reparieren. Voraussetzung ist, dass dem Verbraucher wegen des Defekts keine Mängelrechte nach § 437 BGB gegen den Verkäufer zustehen. Der Anspruch besteht, solange und soweit der Hersteller die Reparierbarkeit nach […]
