Das Recht an den eigenen Daten vs. Unternehmensinteressen

Was wiegt schwerer? Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder die Interessen eines Wirtschaftsunternehmens an der Verwertung personenbezogener Daten? Diese Frage stellt sich aktuell bei den Online-Verzeichnissen von Das Telefonbuch und Das Örtliche. Beide haben sich massenhaft und ungefragt an den Profildaten von Millionen Nutzern verschiedener sozialer Netzwerke bedient und in ihre eigenen Verzeichnisse aufgenommen. Dazu gehören neben den frei zugänglichen Daten wie Namen oder Profilfoto auch Informationen wie Sprachkenntnisse oder der aktuelle Arbeitgeber, die nicht so einfach sichtbar sind. Als Quellen dienen Facebook, Twitter, foursquare und Plattformen mit beruflichen Daten wie Xing oder LinkedIn. Außerdem werden bei telefonbuch.de Bewertungen der hauseigenen Bewertungsplattform GoLocal angezeigt.

Sind die Daten gesammelt, erstellt Das Örtliche einen eigenen Link zur Personenseite. Dieser steht dann bei Suchmaschinen wie Google in direkter Konkurrenz zu den Profilen bei Xing oder LinkedIn und wird womöglich auch noch höher gewichtet, taucht also weiter oben in den Suchergebnissen auf. Für Jobsuchende nicht unbedingt ideal. Hinzu kommt, dass diese Praxis von den Telefonbuchanbietern kaum kommuniziert wird – und wer rechnet schon damit, dass seine Social-Media-Profile nach Daten durchforstet werden, nur weil man der Eintragung ins Telefonbuch zugestimmt hat?

Die Frage, die sich nun stellt, lautet: Ist dieses Vorgehen der Datenkraken überhaupt legal, insbesondere was die nicht öffentlichen und nur über Umwege erhältlichen Daten anbelangt? Fragt man den zuständigen hessischen Datenschutzbeauftragten, ist das alles kein Problem. Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch erklärte gegenüber bild.de, man könne das etwas veraltete Datenschutzgesetz entsprechend „biegen“, damit es dem heutigen Informationszeitalter entspricht. Das zeige auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Lehrer-Bewertungsplattform spickmich.de. 2009 hatte eine Lehrerin mit einer Klage gegen das Portal erreichen wollen, dass die negativen Bewertungen nicht mehr öffentlich zu sehen sind.

Dieser Einschätzung widerspricht Prof. Dr. Peter Wedde von der Frankfurt University of Applied Sciences im selben Artikel. Er hätte sich gerade vom Datenschutzbeauftragten eine „sehr viel differenziertere Auslegung der einschlägigen Datenschutzvorschriften gewünscht, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in den Vordergrund stellt und nicht das wirtschaftliche Interesse eines Unternehmens.“ Darüber hinaus wäre das Urteil von 2009 ebenfalls veraltet. Die Unternehmen erklären, dass man lediglich Daten nutze, die in öffentlichen Profilen ersichtlich seien. Darüber hinaus hätten die Nutzer die Wahl, ob sie die Auffindbarkeit in Suchmaschinen erlauben wollen oder nicht. Prof. Dr. Wedde bezweifelt allerdings, ob diese Genehmigung auch Telefonverzeichnisse beinhalte, da diese sich auch nicht Suchmaschine, sondern eben Verzeichnis nennen würden. Daher ist die aktuelle Praxis seiner Einschätzung nach nicht datenschutzkonform.

Das Vorgehen von Das Telefonbuch und Das Örtliche im Netz zeigt einmal mehr, dass man sehr vorsichtig sein sollte, welche Informationen man online zur Verfügung stellt und wozu man seine Genehmigung erteilt. Auch wird klar, wie sehr der Datenschutz im Internet noch in den Kinderschuhen steckt, wenn zwei Fachleute zum selben Sachverhalt so unterschiedliche Meinungen haben. Hier sind Legislative und Judikative gefragt, um derartige Praktiken zu unterbinden. In Frankreich ist das bereits geschehen: Hier dürfen die Online-Verzeichnisse bereits seit 2010 keine Daten aus sozialen Netzwerken sammeln und auf der eigenen Seite aggregieren.

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