Executive Summary • Die Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragen (DSB) ist unionsrechtlich durch die DSGVO (Artt. 37 bis 39 DSGVO) festgelegt. Der Umfang der Tätigkeit bestimmt sich dabei insbesondere nach Art. 39 Abs. 1 DSGVO. Hieraus ergibt […]