Eine Meinung zu: Der öffentliche Zugriff auf das Transparenzregister wurde vom EuGH gestoppt

Mit seinem Urteil vom 22.11.2022 (C‑37/20 und C‑601/20) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der freie Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten in nationalen Transparenzregistern gegen EU-Grundrechte verstößt.

Nach Ansicht des EuGH stellt der freie Zugang der gesamten Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten einen schwerwiegenden Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) verankerten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz der personenbezogenen Daten dar. Dieser Eingriff ist nach den Ausführungen des EuGH weder erforderlich noch verhältnismäßig im engeren Sinne.

Begründet wird die Entscheidung, dass damit ein mehr oder weniger umfassendes Profil mit bestimmten persönlichen Identifizierungsdaten der Vermögenslage des Betroffenen erstellt werden kann.

Für Familienunternehmen und Privatpersonen kann diese öffentliche Transparenz schon zur Belastung werden.

Wenn man sich die Urteile in den letzten Jahren zum Thema Datenschutz ansieht, ist dieses Urteil eigentlich eine logische Fortsetzung der bisherigen Urteile. Jede einfache, selbst temporäre (dynamische), IP-Adresse ist datenschutzrechtlich geschützt und darf zum Beispiel nicht auf einen Rechner außerhalb der EU gelangen. Widrigenfalls riskiert man eine Abmahnung. Warum sollten dann persönliche Daten für alle auf der gesamten Welt sichtbar sein dürfen. Den Unterschied konnte man bisher schwerlich verstehen.

Ebenso schwer verständlich ist die Rechtmäßigkeit des schrankenlosen Zugangs der Öffentlichkeit zu den im elektronischen Handelsregister hinterlegten Informationen und Dokumenten in Folge des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie.

Das Urteil des EuGH muss man auch als massive Schlappe der rechtsgebenden Organisationen ansehen. Wie kann es sein, dass Juristen, die ein Gesetz verfassen, es so verfassen, dass es im Nachgang als unrechtmäßig eingestuft wird? Kennen sich diese Leute nicht aus, oder sind sie unfähig oder ist das alles schon zu kompliziert. Zumal der Schaden für viele Betroffene immens ist. Und ehrlich gesagt, wenn ein Krimineller vor meiner IP-Adresse steht, beunruhigt mich das weniger, als wenn er vor meiner Wohnadresse steht.

Ebenso muss man sich fragen, wo denn die ganzen Datenschutzbeauftragten geblieben sind, z.B. „die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“. Ist der Datenschutz für Gesellschafter einer GmbH nicht so wichtig? Warum wurde nicht hier schon ein Prozess angestrengt? Wenn es darum geht, unerlaubtes E-Mail-Marketing und IP-Adress-Weitergabe zu verfolgen, sind diese „Datenschutz-Leute“ sehr schnell bei der Sache. Aber in diesem Fall gibt es hier nur „Schweigen im Walde“. Ist man hier blind auf einem (politischen) Auge?

Natürlich ist es wichtig und richtig, Geldwäscheproblematiken anzugehen. Aber ehrlich: das Transparenzregister und das Handelsregister helfen diesbezüglich nur bis zu einem bestimmten Grad. Wer etwas zu verbergen hat, lässt sich einfach nicht eintragen. Ebenso obskur ist, dass der wirtschaftliche Berechtigte selbst dann in das deutsche Transparenzregister einzutragen ist, wenn sich diese Tatsache aus dem Handelsregister bereits ergibt. In anderen Staaten (z.B. Österreich) ist dies nicht der Fall.

Es bleibt nur zu hoffen, dass sich die Gesetzeslage auf ein vernünftiges Maß einpendelt und bis dahin nicht zu viel Schaden anrichtet.

Wenn Sie Fragen zur Eintragung in das Transparenzregister haben, oder zu unseren rechtskonformen Treuhandlösungen, sprechen Sie uns an.

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