Sieben Jahre Ersatzteilverfügbarkeit: welche Teile Hersteller wem bereitstellen müssen
Gemäß Anhang II Teil B der Verordnung (EU) 2023/1670 gilt für Smartphones ein Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Ende des Inverkehrbringens. Seit dem 20. Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Inverkehrbringen, je nachdem, was später eintritt, müssen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren zehn Ersatzteiltypen bereitstellen, sofern das Gerät sie hat. Deren Verfügbarkeit darf auf fachlich kompetente Reparateure beschränkt werden, die beim Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten registriert sind. Dieser darf dafür einen Kompetenznachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung verlangen und die Registrierung binnen fünf Arbeitstagen begründet verweigern.
Fünf weitere Teile sind im selben Zeitraum auch Endnutzern bereitzustellen: Displaybaugruppe, Rückwand, Schutzfolie für klappbare Displays, Ladegerät sowie Halter für SIM-Karte (Subscriber Identity Module) und Speicherkarte. Die Rückwand zählt nur dazu, wenn sie für den Batteriewechsel vollständig entfernt werden muss; das Ladegerät entfällt bei Geräten nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU. Die ebenfalls genannte Batterie darf unter Zusatzbedingungen auf fachlich kompetente Reparateure beschränkt bleiben.
„Wer sich als fachlich kompetenter Reparateur registriert, kann mit gesetzlich vorgegebenen Mindestlieferfristen planen. Wie lange die Sieben-Jahres-Frist läuft, hängt allerdings davon ab, wann der Hersteller das Modell auslaufen lässt“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Was § 479e BGB Herstellern untersagt
Nach § 479e BGB dürfen Hersteller keine Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die die Reparatur von Waren im Anwendungsbereich des § 479a BGB behindern. Das gilt nicht, soweit legitime und objektive Faktoren wie der Schutz geistigen Eigentums sie rechtfertigen. Insbesondere dürfen sie die Verwendung von Original-, gebrauchten, kompatiblen oder 3-D-gedruckten Ersatzteilen durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern, solange diese Teile im Einklang mit der Rechtsordnung stehen. Welche Defekte sich mit etwas Übung ohne Werkstatt beheben lassen, ordnet eine Übersicht zu Reparaturen in Eigenregie ein.
Aus dem Ökodesign-Recht ergeben sich für Smartphones weitere messbare Vorgaben:
- fünf Arbeitstage Lieferfrist für Ersatzteile in den ersten fünf Jahren des Siebenjahreszeitraums, danach zehn Arbeitstage.
- 800 Ladezyklen bei einer Restkapazität von mindestens 80 Prozent der Nennkapazität.
- 45 Stürze ohne Schutzfolie oder getrennte Schutzabdeckung ohne Funktionsverlust im Prüfverfahren nach Anhang III.
- Abweichend davon klappbare Smartphones, die für die Verwendung mit einer Schutzfolie auf dem klappbaren Display bestimmt sind: 35 Stürze im nicht erweiterten und 15 im erweiterten Zustand, geprüft mit der Folie.
- Sicherheits-, Korrektur- oder Funktionsaktualisierungen für das Betriebssystem, die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte bereitstellen: ab dem Ende des Inverkehrbringens mindestens fünf Jahre lang kostenlos zugänglich für alle Einheiten desselben Produktmodells mit demselben Betriebssystem.
Ab wann die Reparaturpflicht greift und welche Verträge sie erfasst
Das Umsetzungsgesetz trat am 23. Juli 2026 in Kraft. Auf Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, bleibt das bis dahin geltende Recht anwendbar; dieser Stichtag betrifft nur die kaufrechtlichen Änderungen. Die Reparaturpflicht der §§ 479a ff. BGB gilt laut Gesetzesbegründung ab dem 23. Juli 2026; wann das Gerät verkauft wurde, ist dafür unerheblich. Die Reparaturpflicht setzt voraus, dass ein Verbraucher die Ware gekauft hat; ob der Verkäufer Unternehmer oder Privatperson war, verlangt § 479a Nummer 2 BGB nicht. Unabhängig davon zählt die Reparierbarkeit nach § 434 Absatz 3 Satz 2 BGB zur üblichen Beschaffenheit; zwischen Unternehmern gilt das erst ab dem 1. Januar 2028 und lässt sich dort nach Satz 4 abbedingen. Laut dem Regierungsentwurf sind rund 17.100 Hersteller betroffen, gerechnet über alle Produktgruppen des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2024/1799. Den einmaligen Erfüllungsaufwand allein für die Reparaturverpflichtung beziffert der Entwurf auf rund 78,5 Millionen Euro, für die Wirtschaft insgesamt auf rund 113 Millionen Euro.
Wie Verbraucher den Anspruch geltend machen
Ansprechpartner ist der Verkäufer, soweit dem Verbraucher wegen des Defekts Mängelrechte zustehen; sonst richtet sich das Reparaturverlangen an den Hersteller. Nach dem Gesetzeswortlaut erfolgt die Reparatur entweder unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt; ausdrücklich darf sie nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil zuvor ein anderer Reparaturbetrieb oder eine andere Person das Gerät repariert hat.
Wer die Pflicht erfüllt, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt
Sitzt der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, treffen die Pflichten seinen Beauftragten in der Union, ersatzweise den Importeur und, wenn es keinen gibt, den Vertreiber der Ware. Die hier genannten Regelungen sind eine allgemeine Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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