Welche Punkte die Neufassung gegenüber der Ausgabe von 2007 ändert
Die Änderungsliste im Vorspann des Werks nennt zehn Punkte. Laut der Unfallversicherung wurden die Inhalte an geänderte europäische und nationale Regelwerke angepasst und die sicherheitstechnisch relevanten Veränderungen aus den Fuß- und Knieschutznormen eingearbeitet. Neu aufgenommen sind Schuhe zum Schutz vor Chemikalien, vor Risiken in Gießereien sowie beim Schweißen und verwandten Verfahren.
Gestrichen wurde die Berechnung der Risikoprioritätszahl, weil dazu inzwischen eine eigene Leitlinie vorliegt. An die Stelle der alten Beispielsammlung tritt ein Verweis auf eine tätigkeitsbezogene Beispielliste des zuständigen Sachgebiets. Als Anlagen enthält die Regel Muster-Betriebsanweisungen für Fuß- und Knieschutz.
Die Rechtsnatur bleibt dabei unverändert. Das Werk stellt selbst klar, dass eine Vermutungswirkung bei DGUV Regeln nicht entsteht: Es handelt sich um fachliche Empfehlungen, die als Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln dienen. Die Pflichten selbst stehen weiterhin in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit, kurz PSA-Benutzungsverordnung.
„Achtzehn Jahre sind in diesem Feld eine lange Zeit. Der eigentliche Gewinn liegt nicht in den neuen Schuhkategorien, sondern darin, dass die Merkmale der Ablegereife jetzt an einer Stelle stehen“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Woran ein Sicherheitsschuh die Ablegereife erreicht
Ablegereife bezeichnet den Zustand, in dem Verschleiß oder Beschädigung eine sichere Benutzung ausschließen. Nach Angaben der Unfallversicherung ist Fußschutz der Benutzung zu entziehen, sobald die Sicherheit nicht mehr gegeben ist. Eine Vorgabe, wie viele Schuhe je Jahr bereitzustellen sind oder in welchen Abständen eine neue Bereitstellung erfolgen muss, gibt es dagegen nicht; die Gebrauchsdauer hängt von Beanspruchung und Pflege ab.
Die Regel nennt Beispiele, bei denen ein Schuh auszusondern ist:
- Das Profil ist abgelaufen, die Rutschhemmung damit womöglich nicht mehr gegeben.
- Die Sohle löst sich, ist gebrochen oder aufgerissen, sodass die Einlage frei liegt.
- Schaftnähte sind aufgerissen, es droht Hängenbleiben und Wassereintritt.
- Zehenschutzkappen liegen frei oder sind durch Belastung verformt.
- Schnürung oder Schnallen fehlen oder sind defekt, ein sicheres Befestigen am Fuß entfällt.
Die Prüfung selbst ist keine Aufgabe der Führungskraft allein. Nach § 30 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ haben die Versicherten die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen und regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Festgestellte Mängel haben sie nach derselben Vorschrift dem Unternehmer unverzüglich zu melden. Beim An- und Ablegen lässt sich der Zustand fortlaufend beurteilen, wie die Regel anmerkt.
Wer die Auswahl verantwortet und welche Norm dahintersteht
Die Auswahl liegt beim Betrieb. Vor Auswahl und Benutzung hat die Unternehmerin oder der Unternehmer eine tätigkeitsbezogene Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen, die nach der Regel insbesondere Art und Umfang der Gefährdungen, die Gefährdungsdauer und die persönlichen Voraussetzungen der Versicherten umfasst. Nach § 2 Absatz 1 PSA-Benutzungsverordnung darf der Arbeitgeber nur solche Ausrüstungen auswählen und bereitstellen, die vier Bedingungen zugleich erfüllen. Sie entsprechen der Verordnung (EU) 2016/425 in der jeweils geltenden Fassung. Sie schützen gegen die zu verhütende Gefährdung, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen. Sie sind für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und entsprechen den ergonomischen Anforderungen wie den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten. Die Pflichten aus den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes bleiben daneben bestehen.
Technisch verweist die Regel im Literaturverzeichnis auf DIN EN ISO 20345:2024-06 (ISO 20345:2021 + Amd 1:2024), deutsche Fassung EN ISO 20345:2022 + A1:2024. Dass Kennzeichnungen aus zwei Normfassungen nebeneinander im Umlauf sind, zeigt die Regel am Kennzeichen für die Rutschhemmung: Schuhe nach der alten Norm sollen das Rutschhemmungs-Kennzeichen SRC tragen, Schuhe nach der neuen Norm die Kennzeichnung SR. Wie Prüfzeichen und Kennbuchstaben zu lesen sind, ordnet eine Darstellung zu Sicherheitsstandards und ihrer Bedeutung im Arbeitsschutz ein.
Seit dem 29. Mai 2026 gilt außerdem eine geänderte Fassung der Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen. Sie fügt ein Kapitel VIa „Notfallverfahren“ ein. Dessen Vorschriften greifen nach Artikel 41a nur, wenn drei Bedingungen zusammenkommen. Der Rat muss den Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert haben. Die Schutzausrüstung muss als krisenrelevante Ware eingestuft sein, und die Kommission muss dazu einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28 derselben Verordnung erlassen haben. Adressaten sind notifizierte Stellen, Mitgliedstaaten und Marktüberwachungsbehörden. Für Arbeitgeber ändert sich daraus im Alltag nichts.
Was Betriebe im Herbst 2026 als Nächstes prüfen
Der nächste Schritt ist eine Bestandsaufnahme im Lager und an den Arbeitsplätzen. Wer im September 2026 Fußschutz beschafft, kann die neuen Muster-Betriebsanweisungen übernehmen und die Aussonderungsmerkmale in die Unterweisung aufnehmen. Beides kostet wenig Zeit und beantwortet die Frage, die in vielen Betrieben bisher der Zufall entschieden hat.
Offen bleibt, wie schnell die ältere Normfassung aus dem Bestand verschwindet. Solange Schuhe nach beiden Ausgaben in Gebrauch sind, muss die Unterweisung beide Kennzeichnungen erklären. Die Beispielliste des Sachgebiets Fußschutz wird laufend fortgeschrieben; ein Blick dorthin vor der nächsten Beschaffung ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung, verkürzt aber die Auswahl.
Die vorstehenden Ausführungen geben eine allgemeine Einordnung nach dem am 8. September 2026 abgerufenen Wortlaut und sind keine Rechtsberatung. Ob und wie die genannten Regelungen im Einzelfall greifen, klärt eine rechtliche Beratung.
Die Provimedia GmbH ist ein Online-Verlag mit Sitz in der Region Stuttgart. Wir schaffen wertvolle Informationen in unterschiedlichen Branchen um Wissen schnell und einfach zugänglich zu machen. Wir haben uns auf übersichtliche Webseiten und Auffindbarkeit von Informationen spezialisiert.
Provimedia GmbH
Weidenweg 12
74321 Bietigheim-Bissingen
Telefon: +49 (7142) 3442727
Telefax: +49 (7142) 2279985
http://provimedia.de
CEO
Telefon: +49 (7142) 3442727
E-Mail: info@provimedia.de
![]()
